Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zuletztaktualisiert: 2023

1. Allgemeines, Geltungsbereich, Vertragsgegenstand

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen bzw. Aufträge über Agenturleistungen, welche zwischen der empaworks UG (nachfolgend „empaworks“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“) geschlossen werden. Sie gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Geschäfte, ohne dass in jedem Einzelfall auf sie verwiesen wird.

1.3. Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als empaworks ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn empaworks in Kenntnis der AGB des Kunden den Auftrag an ihn vorbehaltlos ausführt.

1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Beweis des Inhalts einer Individualvereinbarung ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung Voraussetzung.

1.5. Erklärungen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber empaworks abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktrittserklärung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

2. Zustandekommen von Verträgen, Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags

2.1. Angebote von empaworks sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.2. Der Kunde kann an empaworks per E-Mail, Fax, Post oder mündlich eine Angebotsanfrage (nachfolgend „Angebotsanfrage“) stellen. Die Angebotsanfrage des Kunden ist kein Angebot. empaworks unterbreitet dem Kunden sodann per E-Mail, Fax, Post oder mündlich ein Angebot (nachfolgend „Angebot“). Der Kunde kann das Angebot per E-Mail, Fax, Post oder mündlich innerhalb von vier Wochen nach Zugang annehmen

2.3. Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Kunden an empaworks auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Kunden empaworks mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt empaworks über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen Tagen widerspricht.

2.4. Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile und/oder des Leistungsumfangs bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.

2.5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen empaworks, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegenüber empaworks resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

3. Zusicherungen des Benutzers

3.1. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von empaworks im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede.

3.2. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei empaworks.

3.3. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Dies sind insbesondere Konzepte, Gestaltungen, Grafiken, Zeichnungen, Texten und sonstigen Unterlagen.

3.4. empaworks darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen empaworks und Kunde ausgeschlossen werden.

3.5. Die Arbeiten von empaworks dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht empaworks vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.

3.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von empaworks.

3.7. Über den Umfang der Nutzung steht empaworks ein Auskunftsanspruch zu.

3.8. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von empaworks angefertigt werden, verbleiben bei empaworks. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. empaworks schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.

4. Vergütung

4.1. Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Folgende Zahlungsbedingungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, angesetzt:

  • 1/3 der Rechnungssumme bei Angebotsannahme
  • 1/3 der Rechnungssumme bei Beginn des Projektes
  • 1/3 nach Fertigstellung des Projektes

und spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen ist empaworks jedoch jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweiser nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt empaworks spätestens mit der Auftragsbestätigung. Etwaige notwendige Fahrtkosten werden separat abgerechnet, der Abrechnungssatz beträgt 0,60EUR pro gefahrenen Kilometer. Diese Abrechnung entfällt, wenn es im Angebot / Projekt anders vereinbart wurde.

empaworks Abo besteht aus drei unterschiedlichen Zahlungsmodellen. Monatlich, Quartalsweise, Jährlich. Die Zahlung wird jeweils zum Beginn jeder Zeitperiode wirksam und damit fällig. Wenn nicht anders vereinbart wird die regelmäßige Abrechnung über den Anbieter stripe abgewickelt.

4.2. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. empaworks behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) gegenüber Kaufleuten bleibt unberührt.

4.3. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann empaworks dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von empaworks verfügbar sein.

4.4. Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

4.5. empaworks ist auch dann zur Verweigerung der Leistung nach § 321 BGB berechtigt, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden schon vor Vertragsschluss wesentlich verschlechtern und empaworks dies trotz sorgfältiger Prüfung erst nach Vertragsschluss erkennt (z.B. durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens).

4.6. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als seine Forderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Stornierung

5.1. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, ersetzt der Kunde empaworks alle dadurch anfallenden Kosten und stellt empaworks von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten frei.

5.2. Bei Stornierung eines Auftrages verpflichtet sich der Kunde, entsprechend der nachstehenden Aufschlüsselung, einen Teil der vereinbarten Bruttovergütung sowie der vereinbarten Brutto-Zusatzkosten als Entschädigung zu zahlen:

  • nach Vertragsabschluss = 10%
  • nach Vertragsabschluss 12 bis 8 Wochen vor Beginn des Auftrags = 25%
  • nach Vertragsabschluss 8 bis 4 Wochen vor Beginn des Auftrags = 50%
  • nach Vertragsabschluss 4 bis 2 Wochen vor Beginn des Auftrags = 75%
  • nach Vertragsabschluss ab 2 Wochen vor Beginn des Auftrags = 100%

5.3. Bei Aufträgen zur Planung, Durchführung und Begleitung von Veranstaltungen beziehen die hier genannten Fristen auf den Veranstaltungstermin anstatt auf den Beginn des Auftrages.

5.4. Berechnungsgrundlage der Stornogebühren ist der Netto-Angebotspreis unter Anrechnung von. Rabattierungen oder Sonderabsprachen

5.5. Die Stornierung eines Auftrages bedarf der Textform.

6. Zusatzleistungen

Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.

7. Geheimhaltungspflicht

empaworks und der Kunde behandeln Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei und Informationen, die sie von der jeweils anderen Partei erhalten haben und die nicht öffentlich zugänglich sind, vertraulich. Empaworks verpflichtet sich sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

 

 

8. Leistungen und Mitwirkungspflichten des Kunden

8.1. Der Kunde ist verpflichtet, empaworks die für die Leistungserbringung wesentlichen und benötigten Daten, Unterlagen,Produktinformationen und Vorlagen zur streng vertraulichen Behandlung zurVerfügung zu stellen. Alle Arbeitsunterlagen werden von empaworks sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an denKunden zurückgegeben.

8.2. Soweit der Kunde empaworks Vorlagen zur Verwendung bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen berechtigt ist.

8.3. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen und/oder alle bei Erteilung des Auftrags vereinbartenMitwirkungen des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichenUmfang und für empaworks kostenlos erbracht werden.

8.4. Der Kunde hat innerhalb angemessener Zeit, in der Regel nicht mehr als fünf Werktage, der Agentur mitzuteilen, ob er einen ihm von der Agentur unterbreiteten Vorschlag zurGestaltung und Durchführung der Maßnahme mit oder ohne Änderungen annimmt oder ablehnt.

9. Gewährleistung und Haftung

9.1. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch empaworks erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kundengetragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. empaworks ist jedoch verpflichtet, auf rechtlicheRisiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden.

9.2. Der Kunde stellt empaworks vonAnsprüchen Dritter frei, wenn empaworks auf ausdrücklichen Wunsch des Kundengehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch empaworks beim Kunden hat unverzüglich nach bekannt werden in Textform zu erfolgen.Erachtet empaworks für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtlichePrüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution fürerforderlich, so trägt nach Absprache mit empaworks die Kosten hierfür derKunde.

9.3. empaworks haftet in keinem Fallwegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte undLeistungen des Kunden. empaworks haftet auch nicht für die patent-, urheber-und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen desAuftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

9.4. Auf Schadensersatz haftet empaworks– gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Nicht als grobe Fahrlässigkeit sind Schäden einzustufen, die durch Computerausfälle oder Übertragungsstörungen bei E-Mail-Versendung oder durch Viren verursacht worden sind.

9.5. Die Haftung für leichteFahrlässigkeit ist auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beschränkt, begrenzt auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretendenSchadens, der regelmäßig das Doppelte des Rechnungsbetrages der betreffendenLeistung nicht überschreitet, maximal aber auf € 10.000,00.

9.6. Der Ausschluss und/oder dieBegrenzung der Haftung gelten nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, desKörpers oder der Gesundheit.

9.7. Die Haftungsbeschränkungen nachZiffer 9.1. – 9.3. gelten nicht, soweit empaworks einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder der Kunde Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz hat.

9.8. Die Haftung ist ferner ausgeschlossen in Fällen höherer Gewalt und für den Fall technischerSchwierigkeiten außerhalb des Einfluss- und Verantwortungsbereichs von empaworks.

9.9. Soweit die Haftung von empaworks ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung vonAngestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von empaworks.

10. Veranstaltungen

10.1. empaworks tritt, soweit nichtausdrücklich schriftlich anders vereinbart, nicht als Veranstalter auf. DerKunde übernimmt als Veranstalter die Verantwortung für sämtliche haftungsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber jedermann.

10.2. Der Kunde (Veranstalter) ist verpflichtet, alle Auflagen gemäß der Verordnung über den Bau und Betrieb vonVersammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung -VstättVO-) vom 28. April2004 einzuhalten.

10.3. Der Kunde (Veranstalter)verpflichtet sich, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung für Personen – undSachschäden, bezogen auf den Veranstaltungstag, abzuschließen oder eine entsprechende Police vorzulegen.

10.4. empaworks behält sich vor, fürgebuchte Veranstaltungen im Einzelfall Teilnahmebedingungen aufzustellen und die Zulassung eines Teilnehmers von einer ausdrücklichenEinverständniserklärung mit solchen Teilnahmebedingungen abhängig zu machen.

11. Verwertungsgesellschaften

Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von empaworks verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese empaworks gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen

12. Leistungen Dritter

12.1. empaworks ist auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden berechtigt, zu Ausführung aller LeistungenDritte zu beauftragen. Von empaworks eingeschaltete Freie Mitarbeiter oderDritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen empaworks.

12.2. Der Kunde ist darüber informiert,dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eineKünstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabedarf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für dieEinhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbstverantwortlich.

13. Media-Planung und Media-Durchführung

13.1. Beauftragte Projekte im BereichMedia-Planung besorgt empaworks nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichenMarktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet empaworks demKunden durch diese Leistungen nicht.

13.2. empaworks verpflichtet sich, alleVergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggebers beider Media-Schaltung zu berücksichtigen und diese an den Kunden weiter zu geben.

13.3.Bei umfangreichen Media-Leistungen ist empaworks nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil derFremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspätetenZahlungseingang haftet empaworks nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen empaworks entsteht dadurch nicht.

14. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

14.1. Der Vertrag wird für die imVertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen.

14.2. Ist der Vertrag auf unbestimmteZeit geschlossen, kann dieser von beiden Parteien ordentlich mit einer Fristvon drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die ordentliche Kündigungeiner bereits erfolgten Auftragserteilung ist keiner der Parteien möglich.

14.3. Das Recht zur fristlosenKündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt.

14.4. Jede Kündigung bedarf derTextform.

 

15. Abtretung

Der Kunde darf Ansprüche aus demVertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von empaworks abtreten und nur, soweit die Interessen empaworks hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

 

16. Informationspflicht gem.Verbraucherstreitbelegungsgesetz

empaworks ist zur Teilnahme an einem Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des §36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) weder bereit noch verpflichtet. Davon unberührt ist die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit beiZustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand,Schlussbestimmungen

17.1. Diese AGB und alle Beziehungen zwischen empaworks und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht derBundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

17.2. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d.Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder einöffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand füralle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebendenStreitigkeiten das für den Sitz von empaworks zuständige Gericht.Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist. empaworksist jedoch in allen Fällen berechtigt, ihre Ansprüche gegen den Kunden auch amallgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

17.3. Vorrangige gesetzlicheVorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeit, bleibenunberührt.

17.4. Sollte eine Regelung dieser AGBganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein oderwerden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

17.5. Die Europäische Kommission stelltunter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichenOnline-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit.

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